Am 29. August 2023 – nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist – habe die Klägerin die ausserordentliche Kündigung für die Wohnung per 30. September 2023 unter Verwendung des amtlichen Formulars ausgesprochen. Dieses Schreiben sei den Beklagten am 6. September 2023 zugestellt worden. Die zwingend einzuhaltende Kündigungsfrist von 30 Tagen sei damit nicht gewahrt worden. Die Kündigung gelte daher erst für den nächstmöglichen Termin, mithin den 31. Oktober 2023. Hinsichtlich Anfechtung der Kündigung könnten die Beklagten nichts zu ihren Gunsten ableiten.