Die Klägerin habe die Beklagten mit Einschreiben vom 13. Juli 2023 für die ausstehenden Mietzinse für Juni und Juli 2023 gemahnt, verbunden mit der Androhung, bei unbenütztem Ablauf der Frist von 30 Tagen werde das Mietverhältnis ausserordentlich gekündigt. Das Einschreiben sei den Beklagten jeweils am 21. Juli 2023 zugestellt worden. Folglich habe der Fristenlauf am 22. Juli 2023 begonnen und am 21. August 2023 geendet. Am 29. August 2023 – nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist – habe die Klägerin die ausserordentliche Kündigung für die Wohnung per 30. September 2023 unter Verwendung des amtlichen Formulars ausgesprochen.