2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids fest, auf Seiten der Klägerin sei von gültigen Vertretungsverhältnissen auszugehen, was sich aus dem Liegenschaftsbewirtschaftungsvertrag und dem Anhang 3 dazu ergebe. Sowohl die Kündigungsandrohung als auch die Kündigung seien durch befugte Personen ausgesprochen worden. Die Klägerin habe die Beklagten mit Einschreiben vom 13. Juli 2023 für die ausstehenden Mietzinse für Juni und Juli 2023 gemahnt, verbunden mit der Androhung, bei unbenütztem Ablauf der Frist von 30 Tagen werde das Mietverhältnis ausserordentlich gekündigt.