3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 11. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhoben die Beklagten am 18. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Ausweisungsbegehrens, eine Mietzinsreduktion von gesamthaft Fr. 26'972.00, eine Genugtuung von Fr. 160'000.00 (Fr. 80'000.00 pro Person), im weiteren Umfang Schadenersatz nach Ermessen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, die Zusprache einer Umtriebsentschädigung sowie den Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids. 3.2. Am 20. Juli 2024 reichten die Beklagten diverse Beschwerdebeilagen nach.