2. 2.1. Nachdem die Beklagten die Wohnung nicht geräumt hatten, stellte die Klägerin am 5. Dezember 2023 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden das Ausweisungsbegehren. 2.2. Mit Gesuchsantwort vom 19. Februar 2024 begehrten die Beklagten die kostenfällige Abweisung des Ausweisungsbegehren, soweit darauf einzutreten sei. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung zu gewähren. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 3. Juli 2024 wie folgt: " 1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die […] seit 31. Oktober 2023 aufgelöst ist.