Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Parteien schlossen am 24. Juni 2021 per 1. Januar 2022 einen Mietvertrag über das Mietobjekt […]. 1.2. Jeweils mit Schreiben vom 13. Juli 2023 mahnte die Klägerin die Beklagten für ausstehende Mietzinsen der Monate Juni und Juli 2023, setzte ihnen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zur Begleichung der Ausstände und drohte ihnen gleichzeitig an, bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis zu kündigen. 1.3. Die Klägerin sprach gegenüber den Beklagten jeweils am 29. August 2023 unter Verwendung des amtlichen Formulars per 30. September 2023 die Kündigung des Mietverhältnisses aus.