1. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin das Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von B.C._____ im Betrage von Fr. 4'290.00 (inkl. Auslagen und MwSt. von Fr. 122.40 bis 31.12.2023 und Fr. 193.15 ab 01.01.2024) auszubezahlen. - 10 - 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden zu fünf Sechsteln, d.h. mit Fr. 416.65, der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in Höhe von Fr. 500.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).