6. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin fünf Sechstel der auf Fr. 500.00 festzusetzenden Gerichtskosten (§ 8 Abs. 1 GebührD), mithin Fr. 416.65, zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ihrem mehrheitlichen Unterliegen hat die Beschwerdeführerin ihre Parteikosten selbst zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 24. Juni 2024 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: