5. Zusammenfassend ist somit eine erhöhte Grundentschädigung von Fr. 3'750.00 (Fr. 3'350.00 [Grundentschädigung] + Fr. 400.00 für die überdurchschnittliche Verhandlungsdauer) zu vergüten. Zuzüglich der unstrittig gebliebenen Auslagen von Fr. 224.60 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % bis zum 31. Dezember 2023 und von 8.1 % ab dem 1. Januar 2024, wobei rund 2/5 der Aufwendungen im Jahr 2023 und 3/5 im Jahr 2024 angefallen sind (vgl. Beschwerde, S. 5), resultiert ein Honorar von total gerundet Fr. 4'290.00 (Fr. 3'974.60 x 1.077 x 0.4 + Fr. 3'974.60 x Fr. 1.081 x 0.6), womit die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.