Hinsichtlich der einzelnen Aufwandpositionen in ihrer Kostennote (act. 110) machte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz – mit Ausnahme in Bezug auf ihre Aufwendungen am Tag der Hauptverhandlung (vgl. E. 3.2.2) – keine substantiierten Ausführungen. Sie führte weder in ihrer Eingabe zur Kostennote vom 3. Mai 2024 (act. 108 f.), noch mit ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2024 (act. 118 f.) substantiiert aus, welche der in der Kostennote aufgelisteten konkreten Positionen aufgrund der angeblich erhöhten Komplexität des Mandats entstanden sind und weshalb dieser Aufwand zur gehörigen Erledigung des Mandats gerechtfertigt gewesen sein soll.