vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1) zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. So ist das Gericht nach dem hiervor Gesagten gerade nicht gehalten, sich im Detail mit einer Kostennote auseinanderzusetzen, nur weil die von ihm nach Pauschalen zugesprochene Entschädigung für den geltend gemachten Zeitaufwand zu einer Entschädigung führt, die unter Fr. 180.00 pro Stunde liegt. Das pauschalisierende Vorgehen ist nicht abhängig von einer "Kontrollrechnung" in diesem Sinn (Urteil des Bundesgerichts 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.3.2).