4.3. Die Höhe der praxisgemässen Pauschale für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren (Fr. 3'350.00) war der Beschwerdeführerin bekannt (act. 118). Es oblag daher ihr, im Einzelnen und begründet darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein Aufwand erforderlich war, der auch nach einem Minimalansatz (Fr. 180.00 pro Stunde; vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1) zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird.