4. 4.1. Die Beschwerdeführerin begründet die von ihr geltend gemachte höhere Entschädigung weiter mit ihrem effektiv ausgewiesenen Aufwand von rund 23 Arbeitsstunden. Dieser Arbeitsaufwand sei von der Vorinstanz nicht beanstandet worden. Wolle man der Vorinstanz keine Willkür und Gehörsverletzung vorwerfen, bedeute ihr Schweigen nichts anders als die vollständige Bestätigung und Anerkennung des ausgewiesenen Stundenaufwands.