Verhandlung zu erstatten (act. 41 ff.). Die Vorbereitung der Duplik – soweit eine solche bei einem Parteivortrag ad hoc, d.h. ohne vorgängige Kenntnis der Replik überhaupt möglich ist – wird nach dem Gesagten von der Vergütung für die Verhandlung erfasst. Weil die Replik im Rahmen der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung nicht bekannt war, dürften sich etwaige Aufwendungen für die Duplik ohnehin auf ein Minimum beschränkt haben. Die Beschwerdeführerin weist den ihr angeblich wegen der Duplik zusätzlich entstandene Aufwand denn auch nicht explizit aus.