3.2.4. Insoweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerde erstmals behauptet, es liege bereits aufgrund der langen Verfahrensdauer und der strittigen Qualifikation bisheriger Unterhaltszahlungen und Kostenübernahmen ein überdurchschnittliches Eheschutzverfahren vor, ist sie damit aufgrund des Novenverbots in Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1) nicht zu hören. 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin verlangt für die anlässlich der Hauptverhandlung mündlich erstattete Duplik einen Zuschlag von 20 % auf die Grundentschädigung.