Die Berechnung mehrerer Unterhaltsphasen und superprovisorische Verfügungen sind in Eheschutzverfahren üblich und vermögen grundsätzlich keine überdurchschnittlichen Aufwendungen zu begründen (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.37 vom 4. April 2022 E. 3.3). Wieso dies im vorliegenden Fall anders sein soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht substantiiert. Übliche Vergleichsbemühungen sind sodann mit der tarifgemässen Entschädigung ebenfalls bereits abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Inwiefern hier die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergleichsbemühungen das übliche Mass überstiegen haben, wird von ihr ebenfalls nicht substantiiert begründet.