3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines besonders aufwändigen Eheschutzverfahrens weiter damit begründen will, dass im Verlauf des Verfahrens mehrere superprovisorische Verfügungen ergingen, mehrere Unterhaltsphasen zu rechnen waren und aussergerichtliche Vergleichsgespräche stattgefunden haben (act. 108 und 118), gehen ihre Vorbringen fehl. Die Berechnung mehrerer Unterhaltsphasen und superprovisorische Verfügungen sind in Eheschutzverfahren üblich und vermögen grundsätzlich keine überdurchschnittlichen Aufwendungen zu begründen (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.37 vom 4. April 2022 E. 3.3).