Beschwerde, S. 4 f.; act. 109). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten (betr. Unterhaltsbeiträge: vgl. § 3 Abs. 1 lit. d AnwT) fallen Zuschläge im Sinne von § 7 Abs. 1 AnwT indes von Vorherein ausser Betracht (vgl. E. 3.1). Zu prüfen bleibt, ob ein besonders aufwändiges Eheschutzverfahren vorlag, welches die Erhöhung der Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 rechtfertigt. 3.2.2. Die Beschwerdeführerin begründet das Vorliegen eines besonders aufwändigen Eheschutzverfahrens vorab damit, dass die Hauptverhandlung über fünf Stunden und damit sehr lange gedauert habe (act. 108).