3.2. 3.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, beträgt die Grundentschädigung gemäss Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau in Eheschutzverfahren mit durchschnittlichem Aufwand Fr. 3'350.00 (vgl. statt vieler: Entscheid des Obergerichts Aargau ZSU.2024.45 vom 1. Mai 2024 E. 3.2.3). Auch die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 aus (Beschwerde, S. 4). Allerdings beantragt sie infolge ausserordentlichen Aufwands gestützt auf § 7 Abs. 1 AnwT einen Zuschlag von insgesamt 50 % auf die Grundentschädigung (20 % für die doppelte Verhandlungsdauer sowie 30 % für weitere überdurchschnittliche Aufwendungen; Beschwerde, S. 4 f.;