In Summarsachen – dazu zählen Eheschutz-, Präliminar- und die entsprechenden Abänderungsverfahren (Art. 271 lit. a und Art. 276 ZPO), nicht aber die Vollstreckungsverfahren – beträgt die Grundentschädigung 25–100 % dieses Ansatzes (§ 3 Abs. 2 AnwT). Dabei handelt es sich um eine Vergütung nach Pauschaltarif.