Es seien insgesamt vier Unterhaltsphasen zu rechnen gewesen und die Qualifikation bisheriger Zahlungen und Kostenübernahmen hätten zu grossen Diskussionen unter den Parteien geführt. Die anwaltlichen Bemühungen hätten sich strikt auf die zu regelnden, eherechtlichen Streitpunkte bezogen und seien insgesamt nötig und angemessen gewesen, um an der Hauptverhandlung einen Vergleich abschliessen zu können. Diese würden einen Zuschlag gestützt auf § 7 Abs. 1 AnwT für ausserordentliche, also überdurchschnittliche Aufwendungen rechtfertigen.