vorgetragene Duplik dieselben Abklärungen, Berechnungen, Organisation zusätzlicher Beweismittel und eine schriftliche Vorbereitung voraussetzen würde wie eine schriftlich eingereichte Duplik. Auch ein mündlich vorgetragener Parteivortrag führe zu einem entschädigungswürdigen Arbeitsaufwand, da er für eine gehörige Vertretung des Klienten nötig sei und der Anwalt nicht einfach auf eine Vorbereitung verzichten könne. Eine geringfügige Zeitersparnis möge durch die geringeren Anforderungen an die Darstellung und das Entfallen eines Versandes entstehen. Ein Zuschlag von 20 % gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT sei trotz des mündlichen Vortrags der Duplik gerechtfertigt.