In der Kostennote an die Vorinstanz sei dieser Zuschlag gestützt auf § 7 Abs. 1 AnwT beantragt worden und sei anteilsmässig im Zuschlag von 50 % enthalten. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz verweigere einen Zuschlag für die erstattete Duplik, weil diese mündlich habe vorgetragen werden können. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass die Duplik vom Gericht im Voraus angeordnet worden sei und eine mündlich -4-