Das Eheschutzverfahren der Eheleute C._____ habe fast acht zusätzliche Arbeitsstunden bzw. einen um über 50 % höheren Aufwand generiert, was sich insbesondere an der Verhandlungsdauer von 6 ½ Stunden mit An- und Rückfahrt sowie kurzer Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten vor Ort zeige. Die doppelte Verhandlungsdauer müsse zwangsläufig zu einem zusätzlichen Zuschlag von 20 % auf die Grundentschädigung führen. In der Kostennote an die Vorinstanz sei dieser Zuschlag gestützt auf § 7 Abs. 1 AnwT beantragt worden und sei anteilsmässig im Zuschlag von 50 % enthalten.