Die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, welche der ausgewiesenen Aufwandpositionen nicht entschädigungswürdig sein sollten, womit sie den ausgewiesenen Stundenaufwand vollständig bestätigt und anerkannt habe, wolle man ihr keine Willkür und Gehörsverletzung vorwerfen (Beschwerde, S. 3). Die Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 in Relation zum derzeit geltenden Stundenansatz von Fr. 220.00 für die amtliche Verteidigung ergebe einen zu erwartenden Arbeitsaufwand von rund 15 Arbeitsstunden, wobei eine Verhandlung rund 3 Stunden (inkl. An- und Rückreise) ausmache, abgeleitet aus dem gerichtsüblichen Abzug von 20 % bei fehlender Verhandlung.