2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe der Vorinstanz einen Gesamtaufwand von 22:45 Arbeitsstunden detailliert und schriftlich ausgewiesen und in der Kostennote auf die besonderen Anforderungen des Mandates hingewiesen. Die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, welche der ausgewiesenen Aufwandpositionen nicht entschädigungswürdig sein sollten, womit sie den ausgewiesenen Stundenaufwand vollständig bestätigt und anerkannt habe, wolle man ihr keine Willkür und Gehörsverletzung vorwerfen (Beschwerde, S. 3).