Beim vorliegenden Verfahren handle es sich um ein "klassisches" durchschnittliches Eheschutzverfahren und es sei für Eheschutzverfahren nicht ungewöhnlich, dass superprovisorische Anträge gestellt und entsprechende Verfügungen ergingen. Es erschliesse sich nicht, weshalb ein Zuschlag i.S.v. § 6 Abs. 3 AnwT oder § 7 Abs. 1 AnwT geschuldet sei, zumal seitens der Vertreterin des Gesuchsgegners keine zusätzlichen Rechtschriften bzw. Eingaben erforderlich gewesen seien. Die Verhandlungsdauer von 4 Stunden 37 Minuten (13:47 bis 18:50 Uhr) dürfte noch von der Pauschale abgedeckt sein.