2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren betrage Fr. 3'350.00, womit Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten seien. Ein zweiter Schriftenwechsel sei nicht angeordnet und die Replik sowie Duplik seien mündlich in der Verhandlung gehalten worden. Beim vorliegenden Verfahren handle es sich um ein "klassisches" durchschnittliches Eheschutzverfahren und es sei für Eheschutzverfahren nicht ungewöhnlich, dass superprovisorische Anträge gestellt und entsprechende Verfügungen ergingen.