3. Gegen die ihr am 3. Juli 2024 zugestellte Verfügung vom 24. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Aargau unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 15. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Beschwerdeführerin in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von B.C._____ im Betrage von Fr. 6'389.60 (inkl. MwSt von Fr. 182.30 bis 31.12.2023 und Fr. 287.70 ab 01.01.2024) auszubezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."