1. Am 13. Februar 2024 bewilligte das Gerichtspräsidium Brugg das von B.C._____ (Gesuchsgegner im Verfahren SF.2023.34 [Eheschutz]) am 4. Dezember 2023 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wurde die von B.C._____ bevollmächtigte Beschwerdeführerin eingesetzt. 2. Am 24. Juni 2024 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg, die Gerichtskasse werde angewiesen, das Honorar der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin von B.C._____ im Betrag von Fr. 3'857.00 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 137.62 bis 31. Dezember 2023 und Fr. 144.77 ab 1. Januar 2024) auszubezahlen.