Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.162 / zp (SF.2023.32) Art. 65 Entscheid vom 7. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Pulver Beschwerde- A._____, führerin […] Gegenstand Eheschutzverfahren / Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 13. Februar 2024 bewilligte das Gerichtspräsidium Brugg das von B.C._____ (Gesuchsgegner im Verfahren SF.2023.34 [Eheschutz]) am 4. Dezember 2023 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wurde die von B.C._____ bevollmächtigte Beschwerdeführerin eingesetzt. 2. Am 24. Juni 2024 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg, die Gerichtskasse werde angewiesen, das Honorar der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin von B.C._____ im Betrag von Fr. 3'857.00 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 137.62 bis 31. Dezember 2023 und Fr. 144.77 ab 1. Januar 2024) auszubezahlen. 3. Gegen die ihr am 3. Juli 2024 zugestellte Verfügung vom 24. Juni 2024 er- hob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Aargau unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 15. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Beschwerdeführerin in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von B.C._____ im Betrage von Fr. 6'389.60 (inkl. MwSt von Fr. 182.30 bis 31.12.2023 und Fr. 287.70 ab 01.01.2024) aus- zubezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde ge- geben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), sofern der Kostenentscheid wie vorlie- gend selbständig, d.h. nicht zusammen mit der Hauptsache, angefochten wird (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 ZPO). -3- 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren betrage Fr. 3'350.00, womit Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abge- golten seien. Ein zweiter Schriftenwechsel sei nicht angeordnet und die Replik sowie Duplik seien mündlich in der Verhandlung gehalten worden. Beim vorliegenden Verfahren handle es sich um ein "klassisches" durch- schnittliches Eheschutzverfahren und es sei für Eheschutzverfahren nicht ungewöhnlich, dass superprovisorische Anträge gestellt und entspre- chende Verfügungen ergingen. Es erschliesse sich nicht, weshalb ein Zu- schlag i.S.v. § 6 Abs. 3 AnwT oder § 7 Abs. 1 AnwT geschuldet sei, zumal seitens der Vertreterin des Gesuchsgegners keine zusätzlichen Recht- schriften bzw. Eingaben erforderlich gewesen seien. Die Verhandlungs- dauer von 4 Stunden 37 Minuten (13:47 bis 18:50 Uhr) dürfte noch von der Pauschale abgedeckt sein. Somit resultiere eine Entschädigung von Fr. 3'574.60 (inkl. Auslagen von Fr. 224.60) bzw. inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 3'857.00 (angefochtene Verfügung, E. 2). 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe der Vorinstanz einen Gesamt- aufwand von 22:45 Arbeitsstunden detailliert und schriftlich ausgewiesen und in der Kostennote auf die besonderen Anforderungen des Mandates hingewiesen. Die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, welche der ausge- wiesenen Aufwandpositionen nicht entschädigungswürdig sein sollten, wo- mit sie den ausgewiesenen Stundenaufwand vollständig bestätigt und an- erkannt habe, wolle man ihr keine Willkür und Gehörsverletzung vorwerfen (Beschwerde, S. 3). Die Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 in Relation zum derzeit geltenden Stundenansatz von Fr. 220.00 für die amtliche Verteidigung ergebe einen zu erwartenden Arbeitsaufwand von rund 15 Arbeitsstunden, wobei eine Verhandlung rund 3 Stunden (inkl. An- und Rückreise) ausmache, abgelei- tet aus dem gerichtsüblichen Abzug von 20 % bei fehlender Verhandlung. Das Eheschutzverfahren der Eheleute C._____ habe fast acht zusätzliche Arbeitsstunden bzw. einen um über 50 % höheren Aufwand generiert, was sich insbesondere an der Verhandlungsdauer von 6 ½ Stunden mit An- und Rückfahrt sowie kurzer Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten vor Ort zeige. Die doppelte Verhandlungsdauer müsse zwangsläufig zu einem zusätzlichen Zuschlag von 20 % auf die Grundentschädigung führen. In der Kostennote an die Vorinstanz sei dieser Zuschlag gestützt auf § 7 Abs. 1 AnwT beantragt worden und sei anteilsmässig im Zuschlag von 50 % ent- halten. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz verwei- gere einen Zuschlag für die erstattete Duplik, weil diese mündlich habe vor- getragen werden können. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass die Duplik vom Gericht im Voraus angeordnet worden sei und eine mündlich -4- vorgetragene Duplik dieselben Abklärungen, Berechnungen, Organisation zusätzlicher Beweismittel und eine schriftliche Vorbereitung voraussetzen würde wie eine schriftlich eingereichte Duplik. Auch ein mündlich vorgetra- gener Parteivortrag führe zu einem entschädigungswürdigen Arbeitsauf- wand, da er für eine gehörige Vertretung des Klienten nötig sei und der Anwalt nicht einfach auf eine Vorbereitung verzichten könne. Eine gering- fügige Zeitersparnis möge durch die geringeren Anforderungen an die Dar- stellung und das Entfallen eines Versandes entstehen. Ein Zuschlag von 20 % gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT sei trotz des mündlichen Vortrags der Duplik gerechtfertigt. Sodann sei das Eheschutzverfahren der Eheleute C._____ insgesamt sehr zeitintensiv gewesen, habe lange sechs Monate gedauert, in denen das Gericht zwei Mal superprovisorische Massnahmen angeordnet habe, welche einschneidende Auswirkungen auf den Ehemann gehabt hätten und mit ihm hätten besprochen werden müssen. Es seien insgesamt vier Unterhaltsphasen zu rechnen gewesen und die Qualifika- tion bisheriger Zahlungen und Kostenübernahmen hätten zu grossen Dis- kussionen unter den Parteien geführt. Die anwaltlichen Bemühungen hät- ten sich strikt auf die zu regelnden, eherechtlichen Streitpunkte bezogen und seien insgesamt nötig und angemessen gewesen, um an der Haupt- verhandlung einen Vergleich abschliessen zu können. Diese würden einen Zuschlag gestützt auf § 7 Abs. 1 AnwT für ausserordentliche, also über- durchschnittliche Aufwendungen rechtfertigen. In der vor Vorinstanz einge- reichten Kostennote sei dafür ein Anteil von 30 % beantragt worden, der im Zuschlag von 50 % ebenfalls enthalten sei (Beschwerde, S. 4 f.). 3. 3.1. Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivilsachen gemäss § 10 des Dekrets über die Ent- schädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) nach den §§ 3–8 AnwT. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wird bei nicht vermögensrechtlichen Streit- sachen, worunter auch die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge fällt (lit. d), die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festgesetzt. In Summarsachen – dazu zählen Eheschutz-, Präliminar- und die entsprechenden Abänderungsverfahren (Art. 271 lit. a und Art. 276 ZPO), nicht aber die Vollstreckungsverfahren – beträgt die Grundentschä- digung 25–100 % dieses Ansatzes (§ 3 Abs. 2 AnwT). Dabei handelt es sich um eine Vergütung nach Pauschaltarif. Durch die Grundentschädigung gemäss § 3 AnwT sind abgegolten: Instruk- tion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefon- gespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördli- chen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen -5- Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT entsprechend den Minderleistungen des Anwalts (§ 6 Abs. 2 AnwT). Für zusätzliche Rechtschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundent- schädigung um je 5–30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite (umfassende) Rechtsschrift oder eine zweite Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 % (AGVE 1991 Nr. 22). Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwen- dungen eines Anwaltes, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT um bis zu 50 % erhöht werden (§ 7 Abs. 1 AnwT). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist ausserordentlichem Aufwand allerdings stets im Rahmen einer Erhöhung der Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen. Diesfalls werden die Kriterien der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles bereits beim innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzulegenden Grundhonorars gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT berücksich- tigt. Insofern bleibt für die Anwendung von § 7 Abs. 1 AnwT kein Raum mehr (AGVE 1996 Nr. 27 S. 91 E. 5c). 3.2. 3.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, beträgt die Grundentschädigung ge- mäss Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau in Eheschutzverfahren mit durchschnittlichem Aufwand Fr. 3'350.00 (vgl. statt vieler: Entscheid des Obergerichts Aargau ZSU.2024.45 vom 1. Mai 2024 E. 3.2.3). Auch die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde von einer Grundentschä- digung von Fr. 3'350.00 aus (Beschwerde, S. 4). Allerdings beantragt sie infolge ausserordentlichen Aufwands gestützt auf § 7 Abs. 1 AnwT einen Zuschlag von insgesamt 50 % auf die Grundentschädigung (20 % für die doppelte Verhandlungsdauer sowie 30 % für weitere überdurchschnittliche Aufwendungen; Beschwerde, S. 4 f.; act. 109). Bei nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten (betr. Unterhaltsbeiträge: vgl. § 3 Abs. 1 lit. d AnwT) fal- len Zuschläge im Sinne von § 7 Abs. 1 AnwT indes von Vorherein ausser Betracht (vgl. E. 3.1). Zu prüfen bleibt, ob ein besonders aufwändiges Ehe- schutzverfahren vorlag, welches die Erhöhung der Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 rechtfertigt. 3.2.2. Die Beschwerdeführerin begründet das Vorliegen eines besonders aufwän- digen Eheschutzverfahrens vorab damit, dass die Hauptverhandlung über fünf Stunden und damit sehr lange gedauert habe (act. 108). Die Hauptverhandlung dauerte gemäss Verhandlungsprotokoll von 13:47 Uhr bis 18:50 Uhr (act. 79), somit mehr als fünf Stunden. Für ein Ehe- schutzverfahren erscheint dies überdurchschnittlich lang. Ausgehend da- von, dass in einem durchschnittlichen Eheschutzverfahren um die drei -6- Stunden verhandelt wird, erscheint es angemessen, die Grundentschädi- gung (Fr. 3'350.00) vorliegend gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT um Fr. 400.00 auf Fr. 3'750.00 zu erhöhen. Die Dauer für die Zurücklegung der Strecke zwischen dem Sitz der unentgeltlichen Rechtsvertretung und dem- jenigen des die Verhandlung durchführenden Gerichts von – wie hier – rund einer halben Stunde pro Weg, ist üblich und vermag keine überdurch- schnittliche Aufwendungen zu rechtfertigen. 3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines besonders aufwändi- gen Eheschutzverfahrens weiter damit begründen will, dass im Verlauf des Verfahrens mehrere superprovisorische Verfügungen ergingen, mehrere Unterhaltsphasen zu rechnen waren und aussergerichtliche Vergleichsge- spräche stattgefunden haben (act. 108 und 118), gehen ihre Vorbringen fehl. Die Berechnung mehrerer Unterhaltsphasen und superprovisorische Verfügungen sind in Eheschutzverfahren üblich und vermögen grundsätz- lich keine überdurchschnittlichen Aufwendungen zu begründen (vgl. Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.37 vom 4. April 2022 E. 3.3). Wieso dies im vorliegenden Fall anders sein soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht substantiiert. Übliche Vergleichsbemühun- gen sind sodann mit der tarifgemässen Entschädigung ebenfalls bereits abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Inwiefern hier die von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemachten Vergleichsbemühungen das übliche Mass über- stiegen haben, wird von ihr ebenfalls nicht substantiiert begründet. 3.2.4. Insoweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerde erstmals behauptet, es liege bereits aufgrund der langen Verfahrensdauer und der strittigen Qua- lifikation bisheriger Unterhaltszahlungen und Kostenübernahmen ein über- durchschnittliches Eheschutzverfahren vor, ist sie damit aufgrund des No- venverbots in Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1) nicht zu hören. 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin verlangt für die anlässlich der Hauptverhandlung mündlich erstattete Duplik einen Zuschlag von 20 % auf die Grundentschä- digung. 3.3.2. Für zusätzliche (notwendige) Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30 % (§ 6 Abs. 3 AnwT). Plädoyer- notizen gelten indessen nicht als zusätzlich zu entschädigende Rechts- schriften, sondern werden von der Vergütung für die (Vorbereitung der) Verhandlung mitumfasst (Entscheide des Obergerichts des Kantons Aar- gau ZSU.2022.37 vom 4. April 2022 E. 3.3 und ZSU.2019.248 vom 18. Mai 2020 E. 3.2.3). Vorliegend waren Replik und Duplik mündlich anlässlich der -7- Verhandlung zu erstatten (act. 41 ff.). Die Vorbereitung der Duplik – soweit eine solche bei einem Parteivortrag ad hoc, d.h. ohne vorgängige Kenntnis der Replik überhaupt möglich ist – wird nach dem Gesagten von der Ver- gütung für die Verhandlung erfasst. Weil die Replik im Rahmen der Vorbe- reitung auf die Hauptverhandlung nicht bekannt war, dürften sich etwaige Aufwendungen für die Duplik ohnehin auf ein Minimum beschränkt haben. Die Beschwerdeführerin weist den ihr angeblich wegen der Duplik zusätz- lich entstandene Aufwand denn auch nicht explizit aus. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin begründet die von ihr geltend gemachte höhere Entschädigung weiter mit ihrem effektiv ausgewiesenen Aufwand von rund 23 Arbeitsstunden. Dieser Arbeitsaufwand sei von der Vorinstanz nicht be- anstandet worden. Wolle man der Vorinstanz keine Willkür und Gehörsver- letzung vorwerfen, bedeute ihr Schweigen nichts anders als die vollstän- dige Bestätigung und Anerkennung des ausgewiesenen Stundenauf- wands. 4.2. Wie vorne aufgezeigt (E. 3.1 und 3.2.1) erfolgt im Kanton Aargau die Ent- schädigung in Zivilsachen nicht nach einem vorgegebenen Stundenansatz, sondern mit Pauschalbeträgen nach streitwertabhängigen Tarifen bzw. in- nerhalb eines Kostenrahmens, was nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung zulässig ist. Dabei werden alle prozessualen Bemühungen zusam- men als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand le- diglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Die Berücksichtigung des Zeitaufwandes – soweit ihm nicht schon bei Festsetzung der Grundent- schädigung im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung getragen wurde – erfolgt durch Zu- und Abschläge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September 2010 E. 3.3). Pauschalen nach Rahmenta- rifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die kon- kreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt ge- leisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Wird ein Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbe- trag ausgerichtet, kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen einer eingereichten Honorarrechnung grundsätzlich abgesehen werden. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systemati- sche "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von minimal Fr. 180.00 voraus. Es ist nicht in das Belieben eines Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen -8- nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den im Anwaltstarif gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädi- gung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungs- pflichtig angesehen wird, muss der Rechtsvertreter – von sich aus, gege- benenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur ge- hörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür allerdings nicht ausreichend. Jedenfalls wenn ein Anwalt weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zu- ständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt, hat der Rechtsvertreter eine substantiierte Begründung seines Honoraranspruchs zu erbringen (zum Ganzen BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.1.2). 4.3. Die Höhe der praxisgemässen Pauschale für ein durchschnittliches Ehe- schutzverfahren (Fr. 3'350.00) war der Beschwerdeführerin bekannt (act. 118). Es oblag daher ihr, im Einzelnen und begründet darzulegen, in- wiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein Aufwand erfor- derlich war, der auch nach einem Minimalansatz (Fr. 180.00 pro Stunde; vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1) zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicher- weise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. So ist das Gericht nach dem hiervor Gesagten gerade nicht gehalten, sich im Detail mit einer Kostennote auseinanderzusetzen, nur weil die von ihm nach Pauschalen zugesprochene Entschädigung für den geltend gemach- ten Zeitaufwand zu einer Entschädigung führt, die unter Fr. 180.00 pro Stunde liegt. Das pauschalisierende Vorgehen ist nicht abhängig von einer "Kontrollrechnung" in diesem Sinn (Urteil des Bundesgerichts 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.3.2). Hinsichtlich der einzelnen Aufwandpositionen in ihrer Kostennote (act. 110) machte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz – mit Ausnahme in Bezug auf ihre Aufwendungen am Tag der Hauptverhandlung (vgl. E. 3.2.2) – keine substantiierten Ausführungen. Sie führte weder in ihrer Eingabe zur Kostennote vom 3. Mai 2024 (act. 108 f.), noch mit ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2024 (act. 118 f.) substantiiert aus, welche der in der Kosten- note aufgelisteten konkreten Positionen aufgrund der angeblich erhöhten Komplexität des Mandats entstanden sind und weshalb dieser Aufwand zur gehörigen Erledigung des Mandats gerechtfertigt gewesen sein soll. Die pauschalen Vorbringen, wonach mehrere superprovisorische Verfügungen -9- ergingen, mehrere Unterhaltsphasen zu berechnen waren, aussergerichtli- che Vergleichsgespräche stattgefunden haben und sie anlässlich der Hauptverhandlung mündlich eine Duplik erstattet habe, genügen jedenfalls nicht (vgl. auch E. 3.2.3 und 3.3). Angesichts der unsubstantiierten Vorbrin- gen war die Vorinstanz somit nicht gehalten, aufzuzeigen, welche Aufwand- positionen sie inwiefern als ungerechtfertigt erachtete. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ihr folglich nicht vorzuwerfen. Mit der Auflistung ihres Stundenaufwands und ihren kurzen Erläuterungen vermochte die Be- schwerdeführerin vielmehr nicht darzutun, dass dieser Aufwand im Hinblick auf die gehörige Erfüllung des Mandats erforderlich war. 5. Zusammenfassend ist somit eine erhöhte Grundentschädigung von Fr. 3'750.00 (Fr. 3'350.00 [Grundentschädigung] + Fr. 400.00 für die über- durchschnittliche Verhandlungsdauer) zu vergüten. Zuzüglich der unstrittig gebliebenen Auslagen von Fr. 224.60 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehr- wertsteuer von 7.7 % bis zum 31. Dezember 2023 und von 8.1 % ab dem 1. Januar 2024, wobei rund 2/5 der Aufwendungen im Jahr 2023 und 3/5 im Jahr 2024 angefallen sind (vgl. Beschwerde, S. 5), resultiert ein Honorar von total gerundet Fr. 4'290.00 (Fr. 3'974.60 x 1.077 x 0.4 + Fr. 3'974.60 x Fr. 1.081 x 0.6), womit die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. 6. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin fünf Sechstel der auf Fr. 500.00 festzusetzenden Gerichtskosten (§ 8 Abs. 1 GebührD), mithin Fr. 416.65, zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Entspre- chend ihrem mehrheitlichen Unterliegen hat die Beschwerdeführerin ihre Parteikosten selbst zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Ver- fügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 24. Juni 2024 auf- gehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Brugg wird angewiesen, der unent- geltlichen Rechtsbeiständin das Honorar für die unentgeltliche Rechtsver- beiständung von B.C._____ im Betrage von Fr. 4'290.00 (inkl. Auslagen und MwSt. von Fr. 122.40 bis 31.12.2023 und Fr. 193.15 ab 01.01.2024) auszubezahlen. - 10 - 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden zu fünf Sechsteln, d.h. mit Fr. 416.65, der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in Höhe von Fr. 500.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'532.60. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die - 11 - subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 7. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Pulver