2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 180.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Klägers in derselben Höhe verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger Fr. 180.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)