5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 180.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 404 Abs. 1 ZPO i.V.m. aArt. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Kläger nicht zuzusprechen, da er keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würden, darlegt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: