4.3. In Gutheissung der Beschwerde ist dem Kläger somit nebst der bereits von der Vorinstanz gewährten definitiven Rechtsöffnung für die Beträge in Höhe von Fr. 3'003.75 (Kantonale Steuern 2017) nebst Zins zu 3.5 % seit dem 20. Oktober 2023, Fr. 130.00 (gemäss separater Gebührenverfügung vom 30. November 2023) und Fr. 598.70 (aufgelaufener Verzugszins bis 19. Oktober 2023) zusätzlich definitive Rechtsöffnung für die Gebühren in Höhe von Fr. 80.00 für die zweifach angefallene Steuererklärungs-Mahn- gebühren von je Fr. 40.00, Fr. 200.00 für die amtliche Einschätzung sowie für die Busse betreffend Nichtabgabe der Steuererklärung in Höhe von Fr. 300.00, im Total von Fr. 580.00, zu gewähren.