4.2. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel liegt nicht nur dann vor, wenn der Entscheid selbst die zu bezahlende Summe beziffert, sondern, wie der Kläger korrekt vorbringt, auch dann, wenn sich diese aus dem Verweis auf andere Dokumente ergibt (BGE 135 III 315 E. 2.3). Auf Seite 1 der Veranlagungsverfügung vom 13. September 2018 (Gesuchsbeilage 2) ist vermerkt, dass "das Veranlagungsprotokoll, die Steuerabrechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beilagen […] Bestandteil der Veranlagungsverfügung" seien. Die Rechtsmittelbelehrung hält sodann fest, dass "gegen die Veranlagungsverfügung (inkl. Steuerabrechnung) […] Einsprache erhoben werden" könne.