4. 4.1. Die mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehene Veranlagungsverfügung vom 13. September 2018 (Gesuchsbeilage 2) ist eine vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, welche nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Davon ist die Vorinstanz für die betriebene Steuerforderung und die betriebenen Zinsen zu Recht ausgegangen.