a und Abs. 2 StG BS), weshalb auch für diese Beträge die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Der mit Veranlagungsverfügung vom 13. September 2018 in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 3'676.30 umfasse denn auch die verfügten Gebühren und nicht bloss die ordentliche Steuer. Weiter gelte die -5-