Der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass Gebühren und Kosten im Umfang von Fr. 580.00 (Fr. 40.00 1. Steuererklärungs-Mahngebühr, Fr. 40.00 2. Steuererklärungs-Mahngebühr, Fr. 200.00 amtliche Einschätzungsgebühr sowie eine Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von Fr. 300.00) berücksichtigt seien. Die erste Seite der Veranlagungsverfügung vom 13. September 2018, welche das Steuerbetreffnis angebe, gelte zusammen mit der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug als einheitliche Verfügung. Erst aus der Gesamtheit dieser Dokumente ergebe sich der Ausstand, für welchen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei.