3.2. In der Beschwerde macht der Kläger geltend, auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung finde sich der Hinweis, dass das Veranlagungsprotokoll, die Steuerabrechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beilagen Bestandteile der Veranlagungsverfügung seien. Der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass Gebühren und Kosten im Umfang von Fr. 580.00 (Fr. 40.00 1. Steuererklärungs-Mahngebühr, Fr. 40.00 2. Steuererklärungs-Mahngebühr, Fr. 200.00 amtliche Einschätzungsgebühr sowie eine Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von Fr. 300.00) berücksichtigt seien.