3. 3.1. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'003.75 (Kantonale Steuern 2017) nebst Zins zu 3.5 % seit 20. Oktober 2023, Fr. 130.00 (gemäss separater Gebührenverfügung vom 30. November 2023) und Fr. 598.70 (aufgelaufener Verzugszins bis 19. Oktober 2023). Die definitive Rechtsöffnung wurde demgegenüber für die erste und zweite Steuererklärungs-Mahngebühr von je Fr. 40.00, die amtliche Einschätzungsgebühr von Fr. 200.00 sowie die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung in Höhe von Fr. 300.00 verweigert. Im angefochtenen Entscheid wurde dazu ausgeführt, dass diese Mahngebühren nicht durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen seien.