3.2. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurde die Beschwerde an den Beklagten zur Erstattung einer Beschwerdeantwort innert 10 Tagen zugestellt. Der Beklagte hat die Sendung nicht von der Post abgeholt. 3.3. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wurde die Beschwerde dem Beklagten erneut zur Erstattung der Beschwerdeantwort innert 10 Tagen zugestellt. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: