" 1. Es sei in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes D._____ nebst der mit Entscheid vom 2. Juli 2024 bereits erteilten definitiven Rechtsöffnung auch für die 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühren von zweimal CHF 40.00, für die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 300.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen."