3. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass der Gesuchgegner dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 250.00 direkt zu ersetzen hat. -3- 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 11. Juli 2024 gegen den ihm am 4. Juli 2024 zugestellten begründeten Entscheid stellte der Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau folgende Anträge: