2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 1. Februar 2024 ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. 2.2. Mit zwei Eingaben vom 28. Februar 2024 (Posteingang: 29. Februar 2024) nahm der Beklagte Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs. Der Kläger reichte dazu am 13. März 2024 eine Stellungnahme ein. 2.3. Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte mit Entscheid vom 2. Juli 2024: