schlag von 5 % (ausmachend Fr. 330.40) zu gewähren (§ 7 Abs. 1 AnwT). Daraus errechnet sich ein Zwischentotal von Fr. 5'286.25. Der Rechtsmittelabzug beträgt 25 % davon, was eine Entschädigung von Fr. 3'964.70 ergibt. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 118.95) und 8,1 % MWSt auf Fr. 4'083.65 (ausmachend Fr. 330.75), womit die Parteientschädigung total Fr. 4'414.40 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 20. Juni 2024 aufgehoben und es wird erkannt: