4.2.2. Der Kläger ersucht für das Arresteinspracheverfahren um Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 5'513.70 (inkl. Auslagen und MWSt). Dieser Betrag stimmt mit der Parteientschädigung überein, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid der Beklagten zugesprochen hat. Er liegt im Rahmen der einschlägigen Vorschriften des AnwT (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids) und wurde von keiner Partei beanstandet. Dem Kläger ist deshalb für das Arresteinspracheverfahren wie begehrt eine Parteientschädigung von Fr. 5'513.70 (inkl. Auslagen und MWSt) zulasten der Beklagten zuzusprechen.