3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht sämtliche Voraussetzungen von Art. 272 Abs. 1 SchKG für die Bewilligung des von der Beklagten begehrten Arrests erfüllt sind. In Gutheissung der Beschwerde sind deshalb der angefochtene Arresteinspracheentscheid und der Arrestbefehl Nr. 2 der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Januar 2024 aufzuheben. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die erstund zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen.