3.2.5. Gemäss den obigen Ausführungen hat der Kläger hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Arrestforderung der Beklagten (Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 368'207.06 aus dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren vor dem LCIA) erloschen ist, da ihre Tilgung infolge des in Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung statuierten Zahlungsverbots i.S.v. Art. 119 Abs. 1 OR nachträglich objektiv unmöglich geworden ist, nachdem die D._____ in die Sanktionsliste gemäss Anhang 8 der Sanktionsverordnung aufgenommen wurde. Die Einwendungen der Beklagten zur Glaubhaftmachung des Gegenteils erscheinen demgegenüber erheblich weniger überzeugend.