er konnte daher im späteren Arresteinspracheverfahren noch erhoben werden. Aus dem von der Beklagten eingereichten Auszug aus der Sanktionsliste des Office of Foreign Assets Control der USA, gemäss welchem die D._____ am 24. Februar 2022 mit Wirkung ab 26. März 2022 in diese Sanktionsliste aufgenommen wurde (Akten SB.2024.3, Beilage 22 zur Stellungnahme der Beklagten vom 21. März 2024), vermag die Beklagte nichts für ihren Standpunkt abzuleiten, denn aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden Territorialitätsprinzips ist in der Schweiz allein die von den zuständigen schweizerischen Behörden erlassene Sanktionsliste massgebend (vgl. dazu BGE 42 II 179 E. 3 f.).