Am 31. Januar 2024 wurde die D._____ in die in Anhang 8 der Sanktionsverordnung enthaltene Liste der von der Schweiz sanktionierten Unternehmen aufgenommen (Akten SB.2024.3, Beilage 1a zur begründeten Arresteinsprache vom 15. Februar 2024). Dem Kläger war es deshalb nicht möglich, die objektive Unmöglichkeit der Tilgung der Prozesskostenforderung der Beklagten bereits während des schiedsgerichtlichen Verfahrens geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Einwand somit nicht mangels Geltendmachung im Schiedsgerichtsgerichtsverfahren verwirkt; er konnte daher im späteren Arresteinspracheverfahren noch erhoben werden.